Wissenswertes zum Behindertentestament

Der Kurzreporter
von Der Kurzreporter November 12, 2018 20:24

München – Dem eigenen Kind soll es gut gehen. Diesen Wunsch haben die allermeisten Eltern. Ist der Sohn oder die Tochter körperlich oder geistig behindert, dann plagt viele Mütter und Väter die Sorge, wie nach ihrem Tod das Kind versorgt ist.

Wenn es sein Leben nicht selbst finanzieren kann, übernimmt der Staat die Kosten. Doch damit ist es vorbei, sobald das behinderte Kind über Vermögen verfügt – etwa weil es nach dem Tod eines Elternteils oder beider Elternteile geerbt hat. Dann greift der Sozialhilfeträger auf das Vermögen zu. Wenn Eltern das verhindern wollen, dann gibt es eine Lösung: rechtzeitig ein Behindertentestament aufsetzen.

Funktion des Behindertentestaments

«Mit dem Behindertentestament stellen Eltern sicher, dass nach ihrem Tod ihr behindertes Kind finanziell bessergestellt ist», sagt Paul Grötsch, Fachanwalt für Erbrecht in München und Geschäftsführer des Deutschen Forums für Erbrecht.

Dabei setzen Ehepaare in einem gemeinschaftlichen Testament den überlebenden Elternteil zum Vorerben ein. Das behinderte Kind wird Nacherbe und auch zum Vorerben möglicher weiterer Nacherben bestimmt. Es erbt etwas mehr als den Pflichtteil. Damit wird vermieden, dass der Staat den Pflichtteil einfordert. Gleichzeitig legen die Eltern für das Kind Nacherben fest. Das kann beispielsweise dessen Bruder oder Schwester sein.

Wichtige Details

Wichtig ist, dass die Testamentsvollstreckung bis zum Tod des Menschen mit Behinderung dauert. Der Nacherbe bekommt nach dem Tod des behinderten Kindes den Erbteil. «Der Nacherbe kann auch etwa eine gemeinnützige Stiftung sein», sagt Katharina Weiler, Rechtsanwältin und Mediatorin im Erbrechtsteam einer Bonner Kanzlei.

«Das A&O beim
Behindertentestament ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers», erläutert Katja Kruse. Die Rechtsanwältin ist Referentin für Sozialrecht beim Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm) in Düsseldorf. Aufgabe des von den Eltern bestimmten Testamentsvollstreckers ist es, den Erbteil des behinderten Kindes zu verwalten und ihm für im Testament benannte Annehmlichkeiten Geld zu geben. Diese sollten genau aufgelistet sein. Das können etwa Zuwendungen für medizinische Leistungen, Hobbys oder Reisen sein. «Der Testamentsvollstrecker muss darauf achten, dass die Zuwendungen nicht zum Verlust von Sozialhilfeansprüchen führen.»

Wer soll der Testamentsvollstrecker sein?

Viele Eltern fragen sich, wen sie zum Testamentsvollstrecker bestimmen sollen. «Theoretisch kann das jemand aus der Familie sein», so Grötsch. Eltern können auch Anwälte, die dafür zertifiziert sind, damit betrauen. So werden Interessenkonflikte vermieden, die sich ergeben können, wenn jemand Betreuer und Testamentsvollstrecker ist.

Eine Alternative zum Behindertentestament ist der Pflichtteilsverzicht. Bei dieser Variante setzen sich Ehegatten in einem Testament gegenseitig als Alleinerben ein. Damit sind die Kinder enterbt, haben aber einen Anspruch auf einen Pflichtteil. «Das behinderte Kind hat das Recht, auf seinen Pflichtteil zu verzichten, damit der Sozialhilfeträger darauf nicht zugreift», erklärt Weiler, die auch Dozentin für die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) ist. Auf diese Weise bleibt das Vermögen in der Familie.

Der Pflichtteilsverzicht muss notariell beurkundet werden und funktioniert nur, wenn das behinderte Kind geschäftsfähig ist. Nach einem
Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: IV ZR 7/10) ist es nicht sittenwidrig, dem Sozialhilfeträger auf diese Weise eine Erbschaft vorzuenthalten. Der BGH hatte in den 1990er Jahren auch das Behindertentestament für wirksam erklärt.

Grundsätzlich gilt: Für Menschen mit Behinderung gibt es neben dem Schonvermögen – hierzu gehört zum Beispiel ein angemessener Hausrat – einen Vermögensfreibetrag aus Erbschaften. Aktuell kann dieser bis zu 30.000 Euro betragen. Ab Januar 2020 wird er auf 50.000 Euro erhöht. Die Beträge gelten aber nur für Empfänger einer Eingliederungshilfe. Wer zusätzlich etwa Grundsicherung bekommt, hat deutlich geringere Freibeträge. «Diese Vermögensfreibeträge sollten bei der Gestaltung des Testaments zwingend berücksichtigt werden», rät Weiler.

Fotocredits: Fredrik von Erichsen
(dpa/tmn)

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von Der Kurzreporter November 12, 2018 20:24