Was Radler dürfen und was nicht

Der Kurzreporter
von Der Kurzreporter Juli 10, 2018 18:12

München – Radfahren boomt: Viele haben das Zweirad nicht nur als Freizeitspaß wieder für sich entdeckt, sondern nutzen es auch als Verkehrsmittel im Alltag.

Doch welche besonderen Regeln müssen Fahrradfahrer im Straßenverkehr beachten und welche rechtlichen Missverständnisse gibt es? Folgende Informationen des
ADAC helfen, die eigenen Kenntnisse aufzufrischen:

Welche Ampel gilt für Radfahrer?

Regelt keine eigene Fahrradampel den Verkehr, müssen sich die Radler nach der Ampel für den Fahrverkehr richten. Es gibt auch kombinierte Lichtzeichen für Fußgänger und Radverkehr. Aber egal, über welche rote Ampel der Radler saust, er riskiert 60 Euro Bußgeld und einen Punkt in Flensburg. Dauert die Rotphase schon länger als eine Sekunde, sind sogar 100 Euro fällig.

Müssen Radler den Fahrradweg benutzen?

Ja – und zwar immer dann, wenn die blauen Verkehrszeichen «Radweg» (Zeichen 237), «Gemeinsamer Geh- und Radweg» (240) oder «Getrennter Rad- und Gehweg» (241) den rechts der Fahrbahn verlaufenden Weg markieren. Das gilt entgegen weitläufig verbreiteter Meinung auch für Sportler auf Rennrädern. Nicht beschilderte Wege auf der rechten Seite müssen Radler nicht nutzen, dürfen es aber.

Wer nicht auf einem als benutzungspflichtig ausgeschilderten Radweg fährt, riskiert eine Verwarnung von 20 Euro – ebenso, wer gegen die Fahrtrichtung radelt.

Einen links der Fahrbahn verlaufenden Radweg dürfen Radler in falscher Richtung nur nutzen, wenn das Zusatzzeichen «Radverkehr frei» (1022-10) ihn dafür freigibt. Sind dort allerdings die genannten Schilder 237, 240 oder 241 in der Gegenrichtung vorhanden, müssen sie ihn sogar befahren.

Dürfen Radler verkehrt herum in die Einbahnstraße fahren?

Entgegen der Fahrtrichtung dürfen Radler Einbahnstraßen nur befahren, wenn das Zeichen «Radverkehr frei» (1022-10) es ihnen explizit erlaubt. Besondere Schilder machen dann Autofahrer manchmal auf die Radler aus ungewohnter Richtung aufmerksam.

Wer darf auf dem Gehweg radeln?

In der Regel haben Radfahrer auf dem Gehweg nichts verloren. Ausnahmen: Wenn zum Beispiel das Schild «Radverkehr frei» einen Gehweg oder eine Fußgängerzone freigibt. Dann gilt aber Schrittgeschwindigkeit. Wer verbotenerweise auf dem Fußweg radelt, zahlt in der Regel 15 Euro.

Kinder bis zum achten Lebensjahr dagegen müssen mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren. Ausnahme: Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, dürfen Kinder unter acht Jahren diesen Radweg benutzen. Zwischen acht und zehn Jahren ist ihnen freigestellt, ob sie auf dem Gehweg fahren wollen. Sie können alternativ aber auch bereits einen Fahrradweg oder die Straße nutzen.

Eltern oder andere geeignete Begleitpersonen dürfen Kinder auf dem Gehweg mit dem Rad begleiten. Das gilt allerdings nur für Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr, teilt der ADAC mit.

Welchen Abstand müssen Autofahrer zu Radlern einhalten?

Die Rechtsprechung geht von 1,5 bis 2 Metern seitlichem Abstand zum Radfahrer aus. Das gilt laut ADAC unabhängig davon, ob die Radler die Straße, Radfahr- oder Schutzstreifen nutzen. Bei widrigen Umständen, etwa Steigungen oder Wind, könne ein noch größerer Abstand erforderlich sein, da hier die Radler unter Umständen schwanken können.

Dürfen Radler vor Ampeln rechts an den Autos vorbeifahren?

Bildet sich vor einer roten Ampel eine Autoschlange, dürfen Radler übrigens rechts daran vorbei nach vorn. Allerdings nur auf dem rechten Fahrstreifen und dann, wenn Radler einen seitlichen Abstand von mindestens einem Meter einhalten können.

Müssen Radler beim Abbiegen Handzeichen geben?

Ja, sie müssen das ankündigen, während des Abbiegens selbst brauchen sie aber kein Zeichen mehr geben. Wer abbiegt, ohne das rechtzeitig und deutlich angezeigt zu haben, riskiert Bußgelder zwischen 10 und 35 Euro.

Dürfen Radler freihändig fahren?

Nein, das kann mit fünf Euro Bußgeld geahndet werden.

Darf ich auf dem Fahrrad telefonieren?

Ja, allerdings nur, wenn das Mobiltelefon dafür nicht aufgenommen wird. Das gilt auch für jede andere Anwendung wie etwa das Navigieren. Ansonsten kann das 55 Euro kosten, wenn die Polizei den Telefonierenden erwischt.

Kopfhörer auf dem Fahrrad – erlaubt oder verboten?

Erlaubt ja, aber nur dann, wenn das Musikhören das Hörvermögen nicht so beeinträchtigt, dass man den Straßenverkehr nicht mehr wahrnehmen kann. Das wäre dann nicht nur gefährlich, sondern kann auch ein Bußgeld von 10 Euro bedeuten.

Fotocredits: Alexander Heinl
(dpa/tmn)

Der Kurzreporter
von Der Kurzreporter Juli 10, 2018 18:12