Sparen trotz Elterngeld mit Vermögenswirksamen Leistungen

Der Kurzreporter
von Der Kurzreporter September 6, 2019 12:50

Berlin – Ganz nebenbei mehrere tausend Euro ansparen? Das ist mit vermögenswirksamen Leistungen (VL) möglich. Davon können alle profitieren, die sich in einem Angestelltenverhältnis befinden.

Der Arbeitgeber hilft, Geld anzusparen, indem er jeden Monat einen kleinen Betrag einzahlt – in der Regel zwischen 6 und 40 Euro. «Wie viel einem Berufstätigen genau zusteht, regelt der Tarif- oder Arbeitsvertrag», erklärt Karin Baur von der Zeitschrift
«Finanztest».

Bei der Anlageart haben Arbeitnehmer meist freie Wahl. Nach einer Sparphase von sechs Jahren ruht der VL-Vertrag bis zum Ende des Jahres, erst dann kann man auf das Geld zugreifen. Wer einen VL-Vertrag abschließen will und vorhat, in den kommenden Jahren eine Familie zu gründen, sollte sich aber die Konditionen genauer anschauen, die im Tarif- oder Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung festgelegt sind.

Freiwillige Zahlung des Arbeitgebers kann Zulage sichern

Grundsätzlich hat die Elternzeit zwar keinen Einfluss auf die Laufzeit des Vertrages. Aber: «Ob man den VL-Vertrag während der Elternzeit weiterbesparen kann, ist vom Anbieter und den genauen Konditionen abhängig», erklärt Baur.

Bei manchen Anbietern können Sparer während der Elternzeit selbst Beträge einzahlen. Zum Teil ist dies nur zeitlich begrenzt möglich, wie eine Anfrage der
Stiftung Warentest bei mehreren Anbietern gezeigt hat. «Bei einem Anbieter war dies beispielsweise nur maximal bis zu drei Monate erlaubt», erzählt Baur.

Dazu kommt: Die zusätzliche Arbeitnehmersparzulage des Staates gibt es nur auf Zahlungen, die der Arbeitgeber vornimmt. «Man kann versuchen, mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, dass er während des
Mutterschutzes einen Teil des Mutterschutzgeldes in den VL-Vertrag einzahlt. Dies ist aber eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers», erklärt Thomas Hentschel von der Verbraucherzentrale NRW. Der Vorteil: So lassen sich mögliche Arbeitnehmersparzulagen sowie vereinbarte Boni sichern.

Laufen lassen ist besser als kündigen

Bei anderen Anbietern bleibt der Vertrag bis zum Ende der Laufzeit beitragsfrei. «Er kann also nicht weiter bespart werden», sagt Baur. Auch wenn Sparer keine weiteren Beiträge einzahlen dürfen, sollten sie den Vertrag nicht auflösen, empfiehlt Baur. Denn nur wenn Sparer bis zum Schluss durchhalten, können sie die staatliche Arbeitnehmersparzulage auf die eingezahlte Beiträge des Arbeitgebers erhalten.

Ist der Vertrag beitragsfrei gestellt, müssen Sparer in der Regel einen neuen VL-Vertrag abschließen, wenn sie nach der Elternzeit wieder Beiträge einzahlen wollen. «Das Problem bei einem neuen Vertrag: Man weiß nicht, ob man unter Umständen andere, schlechtere Zinskonditionen bekommt», erklärt Hentschel. «Zudem wird das Geld bei einem neu abgeschlossenen Vertrag ja auch erst später fällig. Das ist ärgerlich, wenn man mit dem Geld etwas Bestimmtes machen wollte.»

Der Verbraucherschützer empfiehlt deshalb, den Anbieter darauf anzusprechen, wie die Elternzeit geregelt ist. Und sich vor dem Vertragsabschluss über die eigenen Ziele und Risikobereitschaft klar zu werden. «Aktienfonds sind eher für chancenorientierte Anleger, Banksparpläne für Sparer, die das Risiko scheuen», erklärt Hentschel.

Vermögenswirksame Leistungen – Diese Optionen gibt es

Grundsätzlich können Arbeitnehmer selbst entscheiden, welchen VL-Vertrag sie abschließen. Zur Auswahl stehen beispielsweise Aktienfonds- oder Bank-Sparpläne, Bausparverträge, Lebens- und Rentenversicherungen sowie die Tilgung eines Baukredits.

Nach Einschätzung der Stiftung Warentest bieten Aktienfondssparpläne die besten Renditechancen – genauer ETFs, also börsengehandelte Fonds auf einen weltweiten oder europäischen Index. Allerdings müssen Anleger mit Kursschwankungen zurechtkommen.

Für manche VL-Verträge bekommen Berechtigte eine Arbeitnehmersparzulage. Diese staatliche Förderung ist an Einkommensgrenzen gekoppelt. Bei Bausparverträgen gibt es zusätzlich die Option auf eine Wohnungsbauprämie.

Fotocredits: Christin Klose,Verbraucherzentrale NRW,Stiftung Warentest
(dpa/tmn)

Der Kurzreporter
von Der Kurzreporter September 6, 2019 12:50