Resturlaub: Welche Regeln gibt es?

Der Kurzreporter
von Der Kurzreporter Dezember 6, 2015 16:04

Resturlaub: Welche Regeln gibt es?

Das Jahr neigt sich seinem Ende zu. Doch bis man an den Feiertagen endlich mal zur Ruhe kommt, stehen bei der Arbeit viele Aufgaben an, die noch vor 2016 erledigt werden wollen. Dabei hat man eigentlich noch Urlaubstage übrig! Darf man die bedenkenlos mit ins neue Jahr nehmen?

Gesetz sagt: Urlaub nur im laufenden Kalenderjahr

Der Gesetzgeber nimmt dazu ganz klar Stellung: Nein, man darf den Resturlaub nicht einfach im nächsten Jahr nehmen. Die Regel besagt: Generell müssen die zur Verfügung stehen Urlaubstage im laufenden Kalenderjahr genommen werden.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Aber wie so oft: Ausnahmen bestätigen die Regel. Eine Übertragung des restlichen Urlaubs ist unter bestimmten Voraussetzung gesetzlich möglich. Die Ausnahmen lauten:

  • dringende betriebliche Gründe
  • in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe

Wenn der Arbeitnehmer beruflich sehr ausgelastet war und ist, und Urlaub zu nehmen wegen der vielen Aufgaben bisher einfach nicht möglich war, sind „dringende betriebliche Gründe“ eine Ausnahmeregelung, den Resturlaub aufs Konto für 2016 zu überschreiben.

„Persönliche Gründe“, wie zum Beispiel die plötzliche Erkrankung des Arbeitnehmers oder eines Familienmitglieds ist eine weitere Ausnahmeregel, die zulässig ist, um die restlichen Urlaubstage anzusparen.

Übertragung schriftlich ankündigen

Auch wenn diese Ausnahmeregeln zutreffen, darf man nicht einfach davon ausgehen, dass der Urlaub problemlos angerechnet wird. Im laufenden Kalenderjahr muss der Arbeitgeber darüber informiert werden, dass man sich die restlichen Urlaubstage für das kommende Jahr aufheben möchte – am besten schriftlich. Ansonsten verfällt der Resturlaub am 31. Dezember.

Eine weitere Besonderheit: Der übertragene Resturlaub muss spätestens bis zum 31. März genommen werden. Wenn nicht, verfällt er endgültig – vorausgesetzt im Arbeitsvertrag ist nichts Gegenteiliges vermerkt.

Bei Krankheit wird Resturlaub ausbezahlt

Kann der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit den restlichen Urlaub nicht nehmen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die restlichen Urlaubstage monetär geltend zu machen. Wer also krank ist und vor Jahresende nicht mehr in den Betrieb kommt, darf sich die Urlaubstage auszahlen lassen.


Bildquelle: Fotolia, 41016215, Sebastian Engels

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