Fehler bei Lastschriftverfahren

Der Kurzreporter
von Der Kurzreporter Dezember 19, 2016 15:30

Bremen – Per Lastschrift zu zahlen – das ist für alle Beteiligten von Vorteil. Die eine Seite kommt rasch an das ihr zustehende Geld. Die andere Seite erspart sich das mitunter lästige Ausfüllen von Überweisungen und muss auch nicht ständig im Blick haben, wann welche Summe fällig wird.

Trotzdem können Pannen nicht ausgeschlossen werden. Mal bucht zum Beispiel ein Verein weiter einen Mitgliedsbeitrag ab, obwohl die Mitgliedschaft längst nicht mehr besteht. Mal belastet ein Online-Händler das Konto eines Kunden für dieselbe Ware gleich zweimal. Oder es kommt vor, dass jemand ohne jede Berechtigung Geld vom Konto eines anderen abbucht. «Verbraucher sollten unbedingt in kurzen Abständen ihre Kontoauszüge überprüfen», rät deshalb Annabel Oelmann von der Verbraucherzentrale Bremen.

Wer Unregelmäßigkeiten feststellt, sollte umgehend reagieren. Innerhalb von acht Wochen kann der Kontoinhaber bei seinem Kreditinstitut die Erstattung einer Lastschriftbelastung zurückverlangen», sagt Tanja Beller vom Bundesverband deutscher Banken. Dafür muss er keine Gründe nennen – er muss also nicht beweisen, dass eine Abbuchung aus seiner Sicht zu Unrecht erfolgt ist. «Die Frist beginnt ab dem Tag der Belastung des Kontos zu laufen», erklärt Theo Pischke von der Stiftung Warentest.

Die Aufforderung an das Geldinstitut, einen Betrag zurückzuholen, sollte schriftlich erfolgen. Dieser Widerspruch ist kostenlos – Banken dürfen hierfür keine Gebühren verlangen. Dabei müssen Kunden den Betrag angeben, das Datum der Abbuchung und den Einreicher der Lastschrift. «Beim Onlinebanking können Verbraucher den Betrag der Lastschrift mit wenigen Mausklicks zurückholen oder die Lastschrift zurückgeben», sagt Pischke. Er verweist darauf, dass auf dem Online-Kontoauszug oft eine Funktion namens «Lastschrift zurückgeben» vorhanden ist. «Die Rückgabe der Lastschrift wird dann auf dem Kontoauszug bestätigt», sagt Pischke. Die Rückbuchung des Geldes sollte innerhalb von 14 Tagen erfolgen.

Seit Juli 2012 sind Lastschriften im sogenannten Sepa-Verfahren üblich. Sepa ist die Abkürzung für «Single Euro Payments Area». Hier erteilt der Kunde ein Mandat: Er ermächtigt den Anbieter zum Einzug von Geld und gibt zugleich der Bank die Genehmigung zur Buchung. «Liegt ein solches gültiges Mandat nicht vor und es kommt zu einer nicht-autorisierten Belastung eines Kontos, dann hat der Betroffene eine Frist von bis 13 Monaten, das Geld zurückzufordern», erklärt Beller. Wichtig ist nach ihren Angaben, dass sich der Kunde unverzüglich bei seinem Institut meldet, wenn er unrechtmäßige Buchungen auf seinem Konto feststellt.

Kunden müssen sich im Prinzip keine Sorgen machen, wenn durch die zu Unrecht erfolgte Abbuchung ihr Konto ins Minus rutscht. «Die Erstattung des Lastschriftbetrags erfolgt in der Weise, als ob die Belastung nicht stattgefunden hätte», erklärt Beller. Jemand, der zu Unrecht abgebucht hat, kann allerdings auch haftbar gemacht werden. «Dem Geschädigten steht ein Schadensersatzanspruch zu», sagt der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Thomas Meschede. Der Schaden ist dabei grundsätzlich konkret zu berechnen.

Fotocredits: Andrea Warnecke
(dpa/tmn)

Der Kurzreporter
von Der Kurzreporter Dezember 19, 2016 15:30