Erbrechts-Irrtümer: Typische Anfängerfehler vermeiden

Der Kurzreporter
von Der Kurzreporter Dezember 19, 2016 15:27

Berlin (dpa/tmn) – Eine Familie mit vier erwachsenen Kindern, der Vater stirbt – und schon geht der Streit los. Um das Geld, das Haus, den Wandschrank und die Golduhr. Denn der Vater hat darauf vertraut, dass das Gesetz das Nötige regelt – und kein Testament hinterlassen.

Solche Fälle sind nicht selten. Und selbst mit einem Testament gibt es viele Stolperfallen. Die fünf häufigsten Irrtümer:

1. Nach dem Tod des Ehegatten erbt der andere automatisch alles

«Der gröbste Irrtum ist der, dass dem Ehegatten nach dem Tod des anderen automatisch alles gehört», sagt Stephanie Herzog aus Würselen, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein. Viele denken, die Kinder würden erst nach dem Tod des zweiten Partners erben. Dabei bedeute die Rangfolge laut Gesetz, dass Kinder automatisch bedacht werden. «Fehlt ein Testament oder ein Erbvertrag, dann erben die Kinder die Hälfte des Nachlasses», sagt Herzog. Ehe- oder Lebenspartner hätten – so sie keinen Ehevertrag haben – Anrecht auf die Hälfte.

Michael Sittig von der Stiftung Warentest in Berlin rät Partnern, die den jeweils anderen zunächst als Alleinerben einsetzen wollen, zu einem sogenannten Berliner Testament. Hiermit können sie festlegen, dass die Kinder erst nach dem Tod des zweiten Partners erben. Doch auch hier gibt es eine Stolperfalle, sagt Herzog: «Ein Berliner Testament können nur beide Partner gemeinsam ändern. Nach dem Tod des einen kann der andere nichts mehr umschreiben.»

2. Ich kann meine Kinder enterben

Das ist falsch. «“Enterben“ bedeutet, man hat die Person als gesetzlich Erbberechtigten ausgeschlossen», erklärt Sittig. Allerdings haben Kinder einen Anspruch auf einen bestimmten Anteil des Geldvermögens. «Dieser
Pflichtteil ist den Kindern in aller Regel nicht zu nehmen», sagt Sittig. Die Erfahrung zeige auch, dass gerade Nachkommen, die sich mit ihren Eltern zerstritten haben, vehement diesen Pflichtteil einfordern, ohne Rücksicht auf Miterben.

3. Ich verteile im Testament die Wertgegenstände an bestimmte Personen und vermeide damit Streit

«Das ist ein Anfängerfehler», sagt Sittig. Nicht selten denken Erblasser, wenn sie möglichst detailliert ihren Besitz bestimmten Personen vermachen, sei alles geregelt. Sie vergessen aber häufig, einen Erben zu benennen. «Der Erblasser muss einen Rechtsnachfolger bestimmen», sagt Sittig. Das seien nicht automatisch diejenigen, denen etwas vermacht wird.

«In der ersten Stufe sollte in einem Testament der Erbe oder eine Erbengemeinschaft benannt werden. In einer zweiten Stufe kann ich dann meinen Nachlass verteilen», rät Sittig. Der Experte empfiehlt grundsätzlich dazu, sich von einem Fachanwalt beraten zu lassen. Herzog gibt ein weiteres Problem zu bedenken: «Das Gesetz sieht nur Quoten als Erbteile vor, keine Gegenstände.» Im Streitfall müsse also geklärt werden, wie viel ein einzelner Gegenstand wert ist, und geschaut werden, ob ein finanzieller Ausgleich zwischen den Erben herzustellen ist, damit die laut Gesetz vorgesehenen Erben zumindest ihren Pflichtteil erhalten. Möglicherweise sei der Gegenstand inzwischen sogar nicht mehr vorhanden, was dann neue Probleme hervorruft.

4. Ich vermache meinem Neffen eine hohe Summe – dadurch wird er reich

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sowie Kinder und Enkel haben zwar noch großzügige Freibeträge, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Die Partner könnten bis zu 500 000 Euro erben, ohne Erbschaftssteuer zahlen zu müssen, Kinder bis zu 400 000 Euro und Enkel bis zu 200 000 Euro. Auch gebe es darüber hinaus Freibeträge für Gegenstände wie den Hausrat. Aber Geschwister, Nichten, Neffen und andere könnten nur 20 000 Euro steuerfrei erben. «Man sollte die steuerlichen Konsequenzen von Erbe und Vermächtnis bedenken», rät Klocke daher.

Eine Alternative könne sein, den Begünstigten zu Lebzeiten in Etappen Geld zukommen zu lassen. «Für Nichten und Neffen gilt beispielsweise, dass sie über einen Zeitraum von zehn Jahren 20 000 Euro erhalten dürfen.» Bedenken sollten Erblasser auch steuerliche Konsequenzen, falls sie etwa einem lieben Freund ein wertvolles Gemälde aus dem eigenen Wohnzimmer vermachen wollen. Je nach Wert des Gemäldes müsse der Begünstigte ebenfalls Steuern dafür zahlen.

5. Wenn ich nicht erben will, muss ich einfach nichts tun

Das ist falsch. «Es gibt immer noch den weit verbreiteten Irrtum, dass ich mich einfach nur nicht melden muss, und damit bin ich dann nicht Erbe», sagt Herzog. Die gesetzliche Erbfolge sei schließlich festgelegt. «Wer ein Erbe ausschlagen will, muss dieses innerhalb von sechs Wochen tun, entweder beim Nachlassgericht oder bei einem Notar.» Die Frist beginne zu dem Zeitpunkt, an dem der Erbe vom Todesfall und der Tatsache, dass er Erbe ist, erfährt.

Fotocredits: Frank May

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von Der Kurzreporter Dezember 19, 2016 15:27