BGH stärkt Passagierrechte bei Flugausfall

Der Kurzreporter
von Der Kurzreporter September 5, 2018 01:12

Karlsruhe – Passagieren, deren Flug wegen Streiks an den Sicherheitskontrollen ausfällt, kann eine Entschädigung von der Airline zustehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden.

Eine Annullierung der Verbindung ist aus Sicht der Richter nur in seltenen Fällen unumgänglich, etwa wenn es kein einziger Fluggast rechtzeitig zum Abflug durch die Schleusen schafft. Sicherheitsbedenken wegen des Andrangs an den noch offenen Kontrollpunkten lässt der Senat nicht allgemein gelten. Die Airline müsse Anhaltspunkte für ein konkretes Risiko haben. (Az. X ZR 111/17)

Um welchen Fall ging es?

Geklagt hat ein Ehepaar, das am 9. Februar 2015 mit dem britischen Billigflieger Easyjet auf die Kanaren-Insel Lanzarote fliegen wollte. An dem Tag beeinträchtigten Warnstreiks des Sicherheitspersonals massiv den Betrieb am Hamburger Flughafen. Die Verbindung wurde deshalb gestrichen, die Maschine hob ohne Passagiere ab.

Die Eheleute verlangen von Easyjet eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht. Das Hamburger Landgericht, das ihre Klage abgewiesen hatte, muss darüber nun noch einmal verhandeln und entscheiden.

Wie komme ich an meine Entschädigung von der Airline?

Um eine Entschädigung für eine Annullierung oder deutliche Flugverspätung zu erhalten, wenden sich Reisende zunächst direkt an die Airline. Das hat zwei Monate Zeit für eine Antwort. Oft wiegeln Fluggesellschaften dabei ab und verweisen zum Beispiel allgemein auf technische Probleme oder das Wetter. Oder sie bieten Gutscheine von niedrigem Wert. Kunden müssen sich darauf nicht einlassen. In einem nächsten Schritt können sie die Schlichtungsstelle söp in Berlin einschalten. Das ist kostenlos. Die Verfahren können sich aber hinziehen, das Ergebnis ist nicht bindend.

Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Fluggastrechteportalen, die quasi wie Inkasso-Dienste arbeiten. Sie gehen im Auftrag des Passagiers auch gerichtlich gegen die Airline vor – und kassieren dafür eine Provision von etwa 20 bis 30 Prozent. Der Kunde bekommt also nicht die volle Entschädigungssumme. Die Portale übernehmen in der Regel nur Fälle, die sie sicher gewinnen. Liegt der Fall nicht so eindeutig, besteht noch die Möglichkeit, sich einen Rechtsanwalt zu suchen und vor ein Gericht zu ziehen.

Fotocredits: Bodo Marks
(dpa)

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von Der Kurzreporter September 5, 2018 01:12