Betriebsrätestärkungsgesetz: Wichtige Neuerungen für Betriebsräte

Der Kurzreporter
von Der Kurzreporter Februar 16, 2021 18:26

Betriebsrätestärkungsgesetz: Wichtige Neuerungen für Betriebsräte

Das Bundesministerium für Arbeit hat unlängst einen Gesetzesentwurf für ein Betriebsrätestärkungsgesetz auf den Weg gebracht. Er sieht unter anderem einen besonderen Schutz für Betriebsratsgründer vor und soll die Beschlussfassung via Videokonferenz dauerhaft ermöglichen.

Über den Entwurf könnte der Bundestag bereits im ersten Halbjahr 2021 abstimmen. Hier nun die neuen Regelungen im Detail.

 Spezieller Kündigungsschutz für Initiatoren von Betriebsräten

Wenn Arbeitnehmer einen Betriebsrat gründen wollen, genießen sie erst zu dem Zeitpunkt Kündigungsschutz, an dem sie zur Wahl des Betriebsrats einladen. Das hatte in der Vergangenheit oft zur Folge, dass Arbeitgeber bereits im Vorfeld der Wahl eine Kündigung gegenüber dem Initiator aussprachen, wenn sie von dem Vorhaben erfuhren. Durch dieses Vorgehen sollte die Gründung des Betriebsrats verhindert werden.

Um diesem Arbeitgeberverhalten einen Riegel vorzuschieben, sollen die Gründer von Betriebsräten zukünftig bereits während der Planungs- und Vorbereitungsphase einen besonderen Kündigungsschutz genießen.

Zur Vorbereitung gehören alle Aktivitäten, welche auf die Gründung eines Betriebsrats schließen lassen. Gespräche mit Kollegen und potenziellen Betriebsmitgliedern gehören ebenso dazu wie der Kontakt zu einer Gewerkschaft, etwa um sich über den professionellen Ablauf einer Betriebsratswahl zu informieren.

Grundlage für diese neue Regelung ist eine öffentlich beglaubigte Absichtserklärung, mit der die Initiatorin oder der Initiator ihre Absicht zur Gründung eines Betriebsrats erklären. Nach Abgabe der Erklärung genießen sie dann einen dreimonatigen Kündigungsschutz. Mit dieser Neuregelung dürfte in kleinen und mittleren Betrieben die Hemmschwelle zur Gründung eines Betriebsrats bei vielen Arbeitnehmern zukünftig sinken.

Dauerhafte Regelung für virtuelle Betriebsratssitzungen

Als Folge der Corona-Krise wurde im letzten Jahr mit § 129 des Betriebsverfassungsgesetzes das Abhalten von virtuellen Betriebsratssitzungen geregelt. Mit der Regelung sollten Videokonferenzen von Betriebsräten legitimiert werden, um der Ansteckungsgefahr bei Präsenzsicherungen zu begegnen. Nachdem die zunächst zeitlich begrenzte Regelung bis zum 01.07.2021 verlängert wurde, soll sie nun zeitlich unbegrenzt gelten.

Voraussetzung dafür ist, dass der betreffende Betriebsrat das Procedere der virtuellen Sitzung in einer Geschäftsordnung regelt. Zudem ist die Videokonferenz nur dann zulässig, wenn sich nicht mindestens ein Viertel des Betriebsrats vorher gegen sie ausgesprochen hat.

Außerdem muss sichergestellt werden, dass keine Unbefugten Zugriff auf Inhalte der Sitzung haben. Sitzungsteilnehmer müssten deshalb im Protokoll versichern, dass keine dritten Personen außer sie selbst an der Online-Betriebsratssitzung teilnehmen beziehungsweise teilgenommen haben.
Außerdem können Betriebsräte das Netz in Zeiten der Corona-Pandemie noch anderweitig für sich nutzen: Spezialisierte Bildungsinstitute bieten sogenannte Webinare zu Themen wie dem Arbeitsrecht oder dem Betriebsverfassungsrecht an.

Sollte ein Personalrat Seminare in Coronazeiten durchführen wollen, kann er ebenfalls auf Webinare zurückgreifen. Mögliche Themen sind unter anderem der Arbeits- und Infektionsschutz sowie das betriebliche Eingliederungsmanagement.

Bild: pixabay.com, Foto-Rabe, 970156

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von Der Kurzreporter Februar 16, 2021 18:26