Umzüge auf der Steuererklärung

Der Kurzreporter
von Der Kurzreporter Oktober 19, 2017 17:54

Obwohl Umzüge meist eine kostspielige Angelegenheit sind, gibt es hierbei auch Möglichkeiten, Geld zu sparen. Wer die anfallenden Rechnungen aufbewahrt, kann diese nämlich in der Steuererklärung geltend machen, rät der Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V.

Umzugskosten können als haushaltsnahe Dienstleistung, Werbungskosten, Sonderausgaben oder gegebenenfalls auch als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Bei privaten Umzügen können Steuerzahler auf Antrag 20 Prozent von maximal 20.000 Euro geltend machen. Dazu muss eine ordnungsgemäße Rechnung des Möbelspediteurs mit Datum, ausgewiesener Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens eingereicht werden, bei der die Arbeits- und Transportkosten separat ausgewiesen sind.

"Wichtig ist, dass die Kosten für den Umzug überwiesen werden, was durch den Kontoauszug nachzuweisen ist. Wer seinen Umzug bar bezahlt, kann ihn nicht steuerlich geltend machen", erklärt Dierk Hochgesang, Geschäftsführer der AMÖ. "Neben den Kosten für den Umzug können zusätzlich noch bis zu 1.200 Euro für Handwerkerleistungen zum Beispiel für das Streichen der neuen Wohnung steuerlich berücksichtigt werden."

Findet der Umzug aus beruflichen Gründen statt, können die Kosten in bestimmten Fällen als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn erstmals eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wird, beziehungsweise bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder einer Versetzung der Weg zur Arbeit unverhältnismäßig wäre oder der Arbeitsweg durch den Umzug stark verkürzt wird, erklären die Umzugsprofis.

Bei einem Umzug aus gesundheitlichen Gründen – wegen Hochwasser, eines Brandes oder ähnlicher Umstände – können die Kosten bei der Steuererklärung gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, ergänzt der AMÖ-Geschäftsführer.

Zu guter Letzt gilt: "Werden die Kosten vom Arbeitgeber, dem Dienstherrn, einem Amt oder einer Behörde erstattet, können Sie nicht geltend gemacht werden. Und selbstverständlich können sie nur einmal steuerlich geltend gemacht werden, also zum Beispiel als Werbungskosten oder haushaltsnahe Dienstleistungen."

Fotocredits: Beeki / Pixabay.com / CC0

Der Kurzreporter
von Der Kurzreporter Oktober 19, 2017 17:54